Satzung

§ l Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Sassnitz e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Sassnitz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, dem Wohle der Stadt Sassnitz und ihrer Bürger zu dienen und die allgemeinen gewerblichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu vertreten.

§ 3 Aufgaben des Vereins

Zur Erreichung seiner Ziele stellt sich der Verein folgende Aufgaben:

Der Verein ist Vertreter der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Stadtvertreterversammlung, der Verwaltung der Stadt, dem Wirtschaftsverein Rügen e.V. und anderen öffentlichen Einrichtungen. Die Eigenständigkeit der Mitglieder, hinsichtlich ihrer Interessen, bleibt unberührt.

Der Verein bearbeitet Anliegen seiner Mitglieder von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung und erfüllt Gemeinschaftsaufgaben.

Der Verein fördert den Austausch von Erfahrungen, Informationen und Planungen unter den Mitgliedern und bildet deren gemeinsame Gesprächsebene.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn und betreibt keine wirtschaftliche Tätigkeit.

§ 4 Der Gewerbeverein Sassnitz e.V. ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 5 Gemeinnützigkeit

Der Gewerbeverein Sassnitz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Stadt zu und ist für gemeinnützige Zwecke, im Sinne des § 2 dieser Satzung, zu verwenden.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, sofern sie ihren Wohnsitz bzw. Firmensitz im Gebiet Sassnitz oder auf der Halbinsel Jasmund haben:
a) selbständige Handwerker und Gewerbetreibende;
b) beim zuständigen Registergericht geführte Personen- und Kapitalgesellschaften sowie andere wirtschaftliche Unternehmen;
c) Angehörige freier Berufe;
Diese Personen sind: „Ordentliche Mitglieder“ mit Stimmrecht und Wählbarkeit.

1.Ordentliche Mitglieder, die ihren Wohn- bzw. Firmensitz von Sassnitz bzw. der Halbinsel Jasmund verlegen, oder auf der Insel Rügen verbleiben, können auf Antrag ordentliche Mitglieder im Gewerbeverein Sassnitz sein. Der Vorstand entscheidet entsprechend §6 Abs.3 .

2.Ordentliche Mitglieder, deren Firmen aufgelöst werden, können auf Antrag ordentliche Mitglieder im Gewerbeverein Sassnitz sein. Der Vorstand entscheidet entsprechend §6 Abs.3 .

Als „förderndes Mitglied“, ohne Stimmrecht und ohne Wahlrecht, können Personen, Firmen und Institutionen aufgenommen werden, die sich der Förderung des Vereins besonders annehmen.

Die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie unterliegt der Entscheidung des Vorstandes und wird 8 Wochen nach Eingang der Erklärung beim Vorstand wirksam, sofern dieser innerhalb dieser Frist nicht widerspricht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit.

Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann einem anderen nicht übertragen werden.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat er den Antrag mit seiner Stellungnahme der Mitgliederversammlung vorzulegen, die mit Stimmenmehrheit endgültig über die Aufnahme befindet.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Kündigung
b) Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der Firma
c) Ausschluss

1. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich einzureichen.

2. – gestrichen –

3. Über den Ausschluss eines Mitglieds befindet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Ausgeschlossen werden kann, wer:
a) mit mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
b) den Interessen des Vereins entgegen arbeitet oder erhebliche Interesselosigkeit für das Streben des Vereins zeigt oder die Satzung oder rechtmäßige Anordnung der Vereinsorgane wiederholt missachtet hat.
c) für die allgemeine Berufsehre verletzendes und schädigendes Verhalten gezeigt hat oder rechtskräftig mit einer Gerichts- oder Ordnungsstrafe belegt worden ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zum Gehör zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist zu begründen und dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Beim Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen der Einspruch beim Ehrengericht des Vereins zu, das endgültig entscheidet.

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte. Bevorzugung einzelner Personen oder Firmen ist nicht statthaft.

Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie bestätigen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinie der Vereinsarbeit.

Alle Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

Die im Registergericht geführten Gesellschaften / Firmen zeigen den Vorstand zu Beginn der Mitgliedschaft ihren bevollmächtigten und stimmberechtigten Vertreter schriftlich an. Veränderungen sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins zu fördern, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben. Insbesondere sind sie verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 9 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag in einer Summe bis zum 30. Juni des Jahres zu entrichten.

Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder zahlen bei ihrem Eintritt den vollen Jahresbeitrag. Ausscheidende Mitglieder haben ebenfalls den vollen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass jedes Mitglied ein einmaliges Eintrittsgeld von 25 EUR zu entrichten hat.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, erfolgt durch den Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 12 Kalendertagen. Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen mindestens 6 Kalendertage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.

3. Der Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet wird, obliegt:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
b) Wahl des Vorstandes;
c) Wahl der Kassenprüfer;
d) Wahl der Ausschüsse;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
g) Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen jedoch der zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5. Für jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden;
c) dem Schatzmeister;
d) dem Schriftführer/Koordinator;
e) aus mindestens 5 und höchstens 7 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den von a) bis d) genannten Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den Verein im Rechtsverkehr gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 300,00 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn ein entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse, soweit die Satzung nichts Weiteres bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit.

4. Der Vorstand kann über Ausgaben verfügen, jedoch nur in Höhe des vorhandenen Geldbetrages. Ausgabenbelege müssen, bevor sie zur Auszahlung gelangen, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister unterzeichnet sein.

5. Der Vorstand wird über die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat.

6. Sämtliche Entscheidungen werden in offener Abstimmung getroffen, auf Antrag auch geheim, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Alle Vorstandsmitglieder sind über die interne Vorstandsarbeit zum Stillschweigen verpflichtet und unterliegen der Schweigepflicht auch nach Ablauf ihrer Amtszeit.

§ 11 Ausschüsse

Die Arbeit des Vorstandes kann durch die Bildung von Ausschüssen unterstützt werden. Die Ausschüsse wählt die Mitgliederversammlung. Der jeweilige Ausschussvorsitzende kann zu Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.

§ 12 Ehrengericht

Das Ehrengericht entscheidet über:

a) den Einspruch von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss;

b) Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, wenn von beiden Parteien ein solcher Antrag gestellt wird. Das Ehrengericht besteht aus dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und 4 Beisitzern. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Ehrengerichtes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Beisitzer werden für jeden Fall besonders berufen und zwar zu

a) 2 Beisitzer durch den Vorstand und 2 Beisitzer vom Betroffenen;

b) 2 Beisitzer von jeder beteiligten Partei. Die Mitglieder des Ehrengerichtes dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Verhandlung vor dem Ehrengericht ist mündlich. Das Ehrengericht kann Beweise erbeten und Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, anhören. Die Entscheidungen des Ehrengerichtes sind schriftlich abzufassen und zu begründen. Die Entscheidung ist den Betroffenen und dem Vorsitzenden des Vorstandes zuzustellen, über die Ablehnung eines Mitgliedes des Ehrengerichtes, einschließlich des Vorsitzenden, entscheidet das Ehrengericht selbst.

§ 13 Kontrolle der Kassenführung

Zur Überprüfung der Kassenführung werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer bestellt, die jährlich über die Ergebnisse ihrer vorgenommenen Prüfungen auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben. Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

§ 14 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Informationen der Mitglieder bzw. durch Veröffentlichungen im Lokalteil der Tagespresse oder anderer geeigneter Medien.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Gewerbevereins Sassnitz e.V. kann nur auf einer, eigens zu diesem Zweck, einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens drei Viertel der bei dieser Mitgliederversammlung vertretenden Stimmen die Auflösung beschließt. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung der Stadt Sassnitz zu und ist für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 19. Februar 1998 beschlossen. Die vorliegende Fassung entspricht dem Stand August 2018 und beinhaltet die Satzungsänderungen vom 03. Februar 2000, 21. Februar 2002 und 18. Juli 2018.